Wer KI-Halluzinationen unterschreibt, hat nicht unterschrieben (BAG 2 AZN 339/26)
Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. September 2026 eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (2 AZN 339/26). Bemerkenswert ist die Begründung. Nach Überzeugung des Zweiten Senats stammte die Beschwerdebegründung nicht vom Prozessbevollmächtigten, sondern wurde ungeprüft signiert und per beA eingereicht. Damit fehlte es an einer wirksamen Vertretung nach § 11 Abs. 4 ArbGG, und die Prozesshandlung war unwirksam.
Das Gericht stützt sich auf Form und Inhalt. Der Schriftsatz hatte keinen Kanzleibriefkopf und war fast durchgehend fett und unterstrichen formatiert, anders als alle übrigen Schriftsätze desselben Anwalts. Hinzu kamen eine juristisch nicht einzuordnende Gliederung und eine ungewöhnliche Signaturzeile. Vor allem aber zitierte der Schriftsatz mehrere Entscheidungen, die es nicht gibt, etwa ein angebliches BAG-Urteil „2 AZR 606/18, NZA 2020, 1029“ und einen BGH-Beschluss „III ZR 254/16“. Anderen, real existierenden Entscheidungen wurde ein falscher Inhalt zugeschrieben.
Dazu sagt der Senat (Rn. 9), solche Fehler wären bei gewissenhafter anwaltlicher Prüfung auf jeden Fall aufgefallen. Er verweist ausdrücklich auf die Hinweise der BRAK zum KI-Einsatz vom Dezember 2024. Rechtlich trägt die Entscheidung folgender Gedanke (Rn. 5 f.): Die Unterschrift genügt grundsätzlich als Nachweis, dass der Anwalt den Schriftsatz verantwortet. Das gilt aber nicht, wenn nach den äußeren Umständen feststeht, dass er ihn ohne eigene Prüfung unterschrieben hat. Die spätere Erklärung des Anwalts, er übernehme die volle Verantwortung, half nicht mehr, weil sie nach Ablauf der Begründungsfrist kam.
Was sich daraus für das IT-Recht ableiten lässt: meine Einschätzung
Das Folgende sagt das BAG nicht. Es sind meine Überlegungen dazu, wie sich die Entscheidung über das Prozessrecht hinaus nutzen lässt. Ob andere Gerichte und Aufsichtsbehörden das ebenso sehen, ist offen.
Ich halte den Beschluss für einen brauchbaren Beleg dafür, dass formale menschliche Beteiligung keine echte Kontrolle ersetzt. Eine ähnliche Linie vertreten die Datenschutzaufsichtsbehörden in den Leitlinien der Artikel-29-Gruppe (WP251) zu Art. 22 DSGVO: Eine menschliche Beteiligung, die die maschinelle Entscheidung nur abnickt, macht aus einer automatisierten Entscheidung keine menschliche. Ob sich die prozessrechtliche Wertung des BAG in die datenschutzrechtliche Diskussion übertragen lässt, ist allerdings nicht entschieden. Ich sehe darin eher eine Parallele als einen Präzedenzfall.
Denkbar finde ich auch, die Formulierung des Senats als Argument für einen Sorgfaltsmaßstab bei KI-generierten Arbeitsergebnissen heranzuziehen, etwa bei Gutachten, Vertragsentwürfen, technischer Dokumentation oder Code von Dienstleistern. Wenn erfundene Fundstellen bei einer Kontrolle zwingend aufgefallen wären, liegt eine Pflichtverletzung zumindest nahe. Das ist eine Übertragung auf das materielle Haftungsrecht, die das BAG selbst nicht vorgenommen hat und die im Einzelfall vom Vertrag und vom geschuldeten Prüfumfang abhängt.
Ebenfalls als Hypothese: Die Indizien, die der Senat heranzieht (Formatbrüche, untypische Struktur, nicht verifizierbare Quellen), könnten auch in anderen Streitigkeiten eine Rolle spielen, in denen es darauf ankommt, wer ein Dokument tatsächlich verfasst oder geprüft hat. Ob Gerichte außerhalb der Postulationsfähigkeit ähnlich argumentieren werden, bleibt abzuwarten.
Für die Beratungspraxis halte ich den Fall vor allem für ein gutes Anschauungsbeispiel. Art. 4 KI-VO verlangt seit dem 2. Februar 2025 ausreichende KI-Kompetenz beim Personal. Eine betriebliche KI-Richtlinie mit konkreten Prüfpflichten, insbesondere zur Verifikation von Quellen, Zahlen und Zitaten, lässt sich mit diesem Beschluss sehr anschaulich begründen. Rechtlich zwingend folgt aus der Entscheidung dafür nichts. Sie zeigt aber deutlich, welche Folgen ausbleibende Kontrolle haben kann.
Fazit
Gesichert ist: Für Anwälte reicht die Signatur nicht, wenn der Inhalt zeigt, dass niemand geprüft hat. Meine Einschätzung ist, dass dieser Gedanke auch für Unternehmen, die KI produktiv einsetzen, an Bedeutung gewinnen wird.