BGH, I ZR 256/25, I ZR 289/25: Haushaltsausnahme auf dem Prüfstand: BGH legt dem EuGH vor, wann die DSGVO für privates Handeln gilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Bundesgerichtshof
- Entscheidung vom
- 17.09.2026
- Aktenzeichen
- I ZR 256/25, I ZR 289/25
- Kategorie
- Datenschutz
- Verfahrensstand
- Vorlage an den EuGH
- Zitiervorschlag
- BGH, Beschl. v. 17.09.2026 – I ZR 256/25 und I ZR 289/25 (PM Nr. 169/2026)
Der I. Zivilsenat hat zwei Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO) vorgelegt. In I ZR 256/25 waren nach einem Zerwürfnis private Chat-Nachrichten an Dritte weitergegeben worden, in I ZR 289/25 ging es um die heimliche Videoüberwachung einer Wohnküche und die Weitergabe der Aufnahmen an die Polizei. Der EuGH soll klären, ob für die Ausnahme der mit der Verarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist und ob eine grundrechtliche Abwägung vorzunehmen ist.
Kernaussagen
- Offen ist, ob die Haushaltsausnahme auch dann greift, wenn der Verarbeitende zwar privat handelt, mit der Weitergabe aber einen Zweck verfolgt, der die berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit eines Dritten betrifft.
- Bis zur EuGH-Entscheidung bleibt unsicher, ob Privatpersonen bei der Weitergabe von Chatprotokollen und Aufnahmen an Arbeitgeber oder Behörden als Verantwortliche haften.
- Für die Beratungspraxis heißt das: Ansprüche gegen private Weitergeber sollten vorsorglich auch auf §§ 823, 1004 BGB gestützt werden.
Bedeutung für die Praxis
Relevant für arbeitsrechtliche Kündigungsschutzverfahren und für Auskunfts-/Unterlassungsansprüche gegen Privatpersonen.