LG München I, 42 O 763/25: GEMA gegen Suno: memorisierte Musikwerke im KI-Modell verletzen das Vervielfältigungsrecht
- Gericht
- LG München I
- Spruchkörper
- Landgericht, 42. Zivilkammer
- Entscheidung vom
- 31.07.2026
- Aktenzeichen
- 42 O 763/25
- Kategorien
- Urheberrecht, KI
- Schlagworte
- Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz
- Verfahrensstand
- GEMA ./. Suno Inc. – nicht rechtskräftig
- Zitiervorschlag
- LG München I, Endurt. v. 31.07.2026 – 42 O 763/25 = BeckRS 2026, 17961
Die GEMA nahm den Anbieter des KI-Musikgenerators Suno auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Die 42. Zivilkammer gab den Ansprüchen überwiegend statt. Sie stellte fest, dass sechs bekannte Musikwerke im KI-Modell reproduzierbar enthalten sind (Memorisierung) und dass bereits diese Speicherung das Vervielfältigungsrecht nach deutschem Urheberrecht verletzt; die Schranke für Text und Data Mining rechtfertigt das nicht. Auch die in den USA vorgenommenen Trainingsvorgänge seien nicht von der fair-use-Doktrin gedeckt, weil die Originalwerke in den Ausgaben wiedererkennbar bleiben. Die Verantwortung für die Ausgaben trifft den Anbieter und nicht die Nutzer, die nur einfache und ergebnisoffene Prompts eingegeben hatten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Kernaussagen
- Memorisierung geschützter Werke im Modell ist eine eigenständige Vervielfältigung und nicht von der TDM-Schranke gedeckt.
- Die US-amerikanische fair-use-Doktrin deckt Trainingsvorgänge nicht, wenn die Werke in den Outputs wiedererkennbar sind.
- Bei einfachen, ergebnisoffenen Prompts ist der Anbieter und nicht der Nutzer für die Ausgabe verantwortlich.
- Die Kammer setzt damit die Linie ihrer OpenAI-Entscheidung vom 11.11.2025 fort.
Bedeutung für die Praxis
Für Mandanten, die generative Modelle anbieten oder einkaufen: Memorisierung ist ein eigenes Haftungsrisiko, das sich nicht über Nutzungsbedingungen auf die Nutzer verlagern lässt — Lizenzierung und Output-Filter gehören in die Vertrags- und Compliance-Prüfung.