VG Düsseldorf, 29 K 9714/24: Double-Opt-In-Protokolle ohne gespeicherte Bestätigungsmail beweisen keine Einwilligung
- Gericht
- VG Düsseldorf
- Spruchkörper
- Verwaltungsgericht, 29. Kammer
- Entscheidung vom
- 27.07.2026
- Aktenzeichen
- 29 K 9714/24
- Kategorie
- Datenschutz
- Zitiervorschlag
- VG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2026 – 29 K 9714/24
Ein Unternehmen hatte Werbemails versandt und sich auf eine Anmeldung vom 29. Juni 2023 im Double-Opt-In-Verfahren berufen, die Bestätigungsmail aber nicht vorlegen können. Die Aufsichtsbehörde sprach eine Verwarnung aus; die dagegen gerichtete Klage wies die 29. Kammer ab. Die Dokumentation von E-Mail-Adresse, Anmelde-IP mit Datum und Double-Opt-In-IP mit Datum genügt als Nachweis nicht: IP-Adressen sind Geräteadressen und belegen keine Beziehung zu einer bestimmten Person oder E-Mail-Adresse. Da das Unternehmen nach seiner eigenen Verfahrensbeschreibung die Bestätigungsmails speichern sollte, ließ ihr Fehlen nur den Schluss zu, dass keine Bestätigung erfolgt ist. Kann der Verantwortliche den Nachweis nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nicht führen, gilt die Einwilligung als nicht wirksam erteilt.
Kernaussagen
- Die Nachweislast des Art. 7 Abs. 1 DSGVO trifft allein den Verantwortlichen und ist mit IP-Protokollen nicht zu erfüllen.
- Eine IP-Adresse ist eine Geräteadresse und verknüpft keine Person mit einer E-Mail-Adresse.
- Ohne archivierte Bestätigungsmail ist das Double-Opt-In-Verfahren beweisrechtlich wertlos.
- Scheitert der Nachweis, ist von einer fehlenden Einwilligung auszugehen – mit der Folge aufsichtsbehördlicher Maßnahmen.
Bedeutung für die Praxis
Konkrete Handlungsanweisung für jedes Mandat mit Newsletter oder Lead-Generierung: Die Bestätigungsmail selbst muss revisionssicher archiviert werden, Protokollzeilen genügen nicht.