EuGH, C-199/24: Die entgeltliche Online-Datenbank mit Strafurteilen ist nur bei redaktioneller Bearbeitung journalistische Verarbeitung
- Gericht
- EuGH
- Spruchkörper
- Gerichtshof der Europäischen Union, Fünfte Kammer
- Entscheidung vom
- 09.07.2026
- Aktenzeichen
- C-199/24
- Kategorie
- Datenschutz
- Zitiervorschlag
- EuGH, Urt. v. 09.07.2026 – C-199/24 (ND / Legal Newsdesk Sweden AB)
Die Betreiberin der Datenbank „Lexbase“ stellte Dokumente aus Strafverfahren gegen Entgelt online bereit; ein im Jahr 2011 Verurteilter verlangte die Löschung seiner Daten, die bis 2024 abrufbar blieben. Das vorlegende Gericht fragte, ob die Verarbeitung von der Medienprivilegierung erfasst wird. Der Gerichtshof entschied dreifach: Art. 85 Abs. 1 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten keine Ausnahmen für Verarbeitungen zu anderen als journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken. Er verwehrt es außerdem, den Rechtsschutz auf Verleumdungsklagen zu beschränken, wenn Daten über strafrechtliche Verurteilungen entgeltlich online zugänglich gemacht werden.Und nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO gilt die entgeltliche Zugänglichmachung von Strafurteilen nur dann als journalistisch, wenn sie mit redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie erfolgt, die Tatsachenbehauptungen zuvor überprüft wurden und die berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs eingehalten werden.
Kernaussagen
- Die bloße Veröffentlichung öffentlicher Gerichtsdokumente ohne redaktionelle Bearbeitung ist keine journalistische Verarbeitung.
- Mitgliedstaaten dürfen die Medienprivilegierung nicht auf andere als die in Art. 85 Abs. 1 DSGVO genannten Zwecke erstrecken.
- Der Rechtsschutz der Betroffenen darf nicht auf Verleumdungsklagen beschränkt werden.
- Maßstab sind redaktionelle Überarbeitung oder redaktionelle Linie, die Überprüfung der Tatsachenbehauptungen sowie die berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs.
Bedeutung für die Praxis
Maßstab für jedes Mandat mit Datenbank- oder Aggregationsgeschäftsmodell: Ohne redaktionelle Bearbeitung trägt die Berufung auf das Medienprivileg nicht.