LG Berlin I, 526 OWi LG 1/20: Fehlendes Löschkonzept kostet 900.000 Euro – das Bußgeldverfahren Deutsche Wohnen endet vor dem Landgericht
- Gericht
- LG Berlin I
- Spruchkörper
- Landgericht Berlin I, 26. Große Strafkammer
- Entscheidung vom
- 09.06.2026
- Aktenzeichen
- 526 OWi LG 1/20
- Kategorie
- Datenschutz
- Schlagworte
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- Nicht rechtskräftig; Rechtsbeschwerde möglich
- Zitiervorschlag
- LG Berlin I, Urt. v. 09.06.2026 – 526 OWi LG 1/20
Das Landgericht Berlin I hat gegen die Deutsche Wohnen SE eine Geldbuße von 900.000 Euro festgesetzt. Gegenstand war das 2019 von der Berliner Aufsichtsbehörde eingeleitete Bußgeldverfahren, das zwischenzeitlich dem EuGH vorgelegt worden war. Nach den Feststellungen der Kammer verstieß das Unternehmen im Tatzeitraum vom 25. Mai 2018 bis zum 5. März 2019 gegen die Grundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO: Unterlagen zu Mietverhältnissen wurden nicht fristgerecht gelöscht, weil es an technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung von Löschfristen fehlte. Die Kammer sah den Verstoß als vorsätzlich an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Kernaussagen
- Das Fehlen technischer und organisatorischer Maßnahmen zur fristgerechten Löschung ist ein eigenständiger, bußgeldfähiger Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO.
- Die Kammer bejahte Vorsatz, nicht lediglich Fahrlässigkeit.
- Die festgesetzte Geldbuße liegt deutlich unter dem ursprünglichen Bußgeldbescheid der Aufsichtsbehörde.
Bedeutung für die Praxis
Belegt gegenüber Mandanten, dass ein dokumentiertes und technisch umgesetztes Löschkonzept kein Formalismus ist, sondern der Punkt, an dem Aufsichtsbehörden und Gerichte die Bußgeldhöhe festmachen.