BGH, VI ZR 375/24: Meldung einer bestrittenen und nicht titulierten Forderung an eine Wirtschaftsauskunftei ist unzulässig – der Score-Schaden ist ersatzfähig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
- Entscheidung vom
- 12.05.2026
- Aktenzeichen
- VI ZR 375/24
- Kategorie
- Datenschutz
- Schlagworte
- Schadensersatz
- Zitiervorschlag
- BGH, Urt. v. 12.05.2026 – VI ZR 375/24
Der VI. Zivilsenat hatte über die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Wirtschaftsauskunftei zu entscheiden, die eine bestrittene, nicht titulierte und nicht plausibilisierte Forderung betraf. Der Senat hielt die Übermittlung für unzulässig und sprach dem Betroffenen den Widerruf des Negativeintrags zu. Zum immateriellen Schaden führte er aus, dass eine beeinträchtigte Kreditwürdigkeit ersatzfähig ist, wenn der niedrige Score-Wert den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigt hat und potenzielle Vertragspartner diese Information in gescheiterten Verhandlungen tatsächlich berücksichtigt haben. Eine Alleinursächlichkeit der rechtswidrigen Einträge muss der Betroffene nicht nachweisen; es genügt, dass sie zu dem Nachteil beigetragen haben. Herangezogen wurden Art. 6, 17, 19 und 82 DSGVO sowie §§ 823, 1004 BGB.
Kernaussagen
- Eine bestrittene, nicht titulierte und nicht plausibilisierte Forderung darf nicht an eine Wirtschaftsauskunftei gemeldet werden.
- Der Betroffene kann den Widerruf des Negativeintrags verlangen.
- Die Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit ist ein ersatzfähiger Schaden, wenn Vertragspartner den Score tatsächlich berücksichtigt haben.
- Alleinursächlichkeit der rechtswidrigen Einträge ist nicht erforderlich; ein Beitrag zum Nachteil genügt.
- Über den Schadensersatz muss das OLG Schleswig neu verhandeln und entscheiden.
Bedeutung für die Praxis
Relevant für jedes Mandat mit Forderungsmanagement oder Bonitätsdaten: Vor der Meldung muss die Forderung tituliert oder zumindest plausibilisiert sein, sonst droht Widerruf und Schadensersatz.