EuGH, C-526/24: Schon der erste Auskunftsantrag kann exzessiv sein – Grenzen für das „DSGVO-Hopping“

Gericht
EuGH
Spruchkörper
Gerichtshof der Europäischen Union, Vierte Kammer
Entscheidung vom
19.03.2026
Aktenzeichen
C-526/24
Kategorie
Datenschutz
Schlagworte
Auskunft, Schadensersatz
Zitiervorschlag
EuGH, Urt. v. 19.03.2026 – C-526/24 (Brillen Rottler GmbH & Co. KG / TC), auf Vorlage des AG Arnsberg

Der EuGH hat entschieden, dass bereits ein erstmaliger Auskunftsantrag nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO exzessiv sein kann, wenn der Verantwortliche eine Missbrauchsabsicht nachweist – etwa wenn es dem Antragsteller nicht darum geht, die Verarbeitung zu erfahren und ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern darum, künstlich die Voraussetzungen für DSGVO-Ansprüche zu schaffen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Verantwortliche. Zugleich stellt der Gerichtshof klar, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Art. 15 DSGVO auch ohne eigentliche Datenverarbeitung bestehen kann. Als immaterieller Schaden kommen auch der Kontrollverlust und die Ungewissheit über eine Verarbeitung in Betracht, sofern der Betroffene den Schaden tatsächlich nachweist und sein eigenes Verhalten nicht die entscheidende Ursache war. Die bloße Behauptung einer Befürchtung genügt nicht.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Zentrale Entscheidung für die Abwehr massenhaft gestellter Auskunftsanträge.

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