EuGH, C-526/24: Schon der erste Auskunftsantrag kann exzessiv sein – Grenzen für das „DSGVO-Hopping“
- Gericht
- EuGH
- Spruchkörper
- Gerichtshof der Europäischen Union, Vierte Kammer
- Entscheidung vom
- 19.03.2026
- Aktenzeichen
- C-526/24
- Kategorie
- Datenschutz
- Schlagworte
- Auskunft, Schadensersatz
- Zitiervorschlag
- EuGH, Urt. v. 19.03.2026 – C-526/24 (Brillen Rottler GmbH & Co. KG / TC), auf Vorlage des AG Arnsberg
Der EuGH hat entschieden, dass bereits ein erstmaliger Auskunftsantrag nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO exzessiv sein kann, wenn der Verantwortliche eine Missbrauchsabsicht nachweist – etwa wenn es dem Antragsteller nicht darum geht, die Verarbeitung zu erfahren und ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern darum, künstlich die Voraussetzungen für DSGVO-Ansprüche zu schaffen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Verantwortliche. Zugleich stellt der Gerichtshof klar, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Art. 15 DSGVO auch ohne eigentliche Datenverarbeitung bestehen kann. Als immaterieller Schaden kommen auch der Kontrollverlust und die Ungewissheit über eine Verarbeitung in Betracht, sofern der Betroffene den Schaden tatsächlich nachweist und sein eigenes Verhalten nicht die entscheidende Ursache war. Die bloße Behauptung einer Befürchtung genügt nicht.
Kernaussagen
- Missbrauchsabsicht kann auch den Erstantrag exzessiv machen; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände.
- Die Beweislast für die Exzessivität liegt beim Verantwortlichen.
- Schadensersatz wegen Verletzung des Auskunftsrechts setzt einen nachgewiesenen Schaden voraus; Kontrollverlust und Ungewissheit können genügen, wenn das eigene Verhalten des Betroffenen nicht die entscheidende Ursache war.
Bedeutung für die Praxis
Zentrale Entscheidung für die Abwehr massenhaft gestellter Auskunftsanträge.