LG Frankfurt a. M., 2-06 O 234/25: Plattformhaftung für Deepfake-Werbung: algorithmische Kontrolle über die Ausspielung macht den Betreiber selbst verantwortlich

Gericht
LG Frankfurt a. M.
Spruchkörper
Landgericht, 6. Zivilkammer
Entscheidung vom
16.09.2026
Aktenzeichen
2-06 O 234/25
Kategorie
KI
Schlagworte
Unterlassung, Schadensersatz
Verfahrensstand
Noch nicht rechtskräftig
Zitiervorschlag
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.09.2026 – 2-06 O 234/25

Dritte hatten auf Instagram und Facebook betrügerische Finanzwerbung geschaltet und dabei Marke, Name und Bildnis des Gründers eines bekannten Finanzportals missbraucht. Gemeldete Anzeigen entfernte die Plattformbetreiberin teils erst nach bis zu 62 Tagen. Die 6. Zivilkammer des LG Frankfurt a. M. bejahte eine eigene Haftung der Betreiberin auf Unterlassung und Schadensersatz: Wer durch algorithmische Steuerung darüber bestimmt, welche Inhalte wem ausgespielt werden, ermöglicht die Verbreitung der betrügerischen Werbung und kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA zurückziehen. Zugesprochen wurden der Unterlassungsanspruch, die Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige Schäden sowie Auskunft über die betroffenen Werbeanzeigen und die daraus erzielten Einnahmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Zentrale Entscheidung für Mandate zu Fake-Werbung und Identitätsmissbrauch: sie verschiebt die Verteidigungslinie von der Störerhaftung zur eigenen Verantwortlichkeit des Betreibers und eröffnet mit dem Auskunftsanspruch über Werbeerlöse einen praktikablen Hebel.

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