LG Frankfurt a. M., 2-06 O 234/25: Plattformhaftung für Deepfake-Werbung: algorithmische Kontrolle über die Ausspielung macht den Betreiber selbst verantwortlich
- Gericht
- LG Frankfurt a. M.
- Spruchkörper
- Landgericht, 6. Zivilkammer
- Entscheidung vom
- 16.09.2026
- Aktenzeichen
- 2-06 O 234/25
- Kategorie
- KI
- Schlagworte
- Unterlassung, Schadensersatz
- Verfahrensstand
- Noch nicht rechtskräftig
- Zitiervorschlag
- LG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.09.2026 – 2-06 O 234/25
Dritte hatten auf Instagram und Facebook betrügerische Finanzwerbung geschaltet und dabei Marke, Name und Bildnis des Gründers eines bekannten Finanzportals missbraucht. Gemeldete Anzeigen entfernte die Plattformbetreiberin teils erst nach bis zu 62 Tagen. Die 6. Zivilkammer des LG Frankfurt a. M. bejahte eine eigene Haftung der Betreiberin auf Unterlassung und Schadensersatz: Wer durch algorithmische Steuerung darüber bestimmt, welche Inhalte wem ausgespielt werden, ermöglicht die Verbreitung der betrügerischen Werbung und kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA zurückziehen. Zugesprochen wurden der Unterlassungsanspruch, die Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige Schäden sowie Auskunft über die betroffenen Werbeanzeigen und die daraus erzielten Einnahmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kernaussagen
- Die algorithmische Kontrolle über die Ausspielung von Werbeinhalten begründet eine eigene Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers.
- Die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA greift nicht, wenn der Betreiber die Verbreitung aktiv steuert.
- Reaktionszeiten von bis zu 62 Tagen nach Meldung genügen den Pflichten des Betreibers nicht.
- Neben Unterlassung und Schadensersatz besteht ein Auskunftsanspruch über die mit den Fake-Anzeigen erzielten Einnahmen.
Bedeutung für die Praxis
Zentrale Entscheidung für Mandate zu Fake-Werbung und Identitätsmissbrauch: sie verschiebt die Verteidigungslinie von der Störerhaftung zur eigenen Verantwortlichkeit des Betreibers und eröffnet mit dem Auskunftsanspruch über Werbeerlöse einen praktikablen Hebel.