LG Krefeld, 3 O 93/24: Zero-Day-Angriff: kein DSGVO-Schadensersatz bei marktüblicher Software und angemessenen Maßnahmen

Gericht
LG Krefeld
Spruchkörper
Landgericht, 3. Zivilkammer
Entscheidung vom
06.11.2025
Aktenzeichen
3 O 93/24
Kategorien
IT-Sicherheit, Datenschutz
Schlagworte
Schadensersatz
Zitiervorschlag
LG Krefeld, Urt. v. 06.11.2025 – 3 O 93/24

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen eines Datenlecks vom 31.05.2023: Unbekannte Angreifer waren über eine Zero-Day-Schwachstelle in die Systeme der beklagten Auftragsverarbeiterin eingedrungen und hatten Name, Adresse, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und Sozialversicherungsnummer abgerufen. Das LG Krefeld wies die Klage ab. Ein erfolgreicher Cyberangriff zeige nicht automatisch unzureichende Schutzmaßnahmen; die Beklagten hätten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt. Sorgen und Ängste ohne konkreten Schadensvortrag begründeten keinen Anspruch, und der Feststellungsantrag für künftige Schäden sei mangels Wahrscheinlichkeit unzulässig.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Nützlich für die Verteidigung von Mandanten nach Ransomware- und Exploit-Vorfällen.

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