- Gericht
- Landgericht, 26. Zivilkammer
- Entscheidung vom
- 28.05.2026
- Aktenzeichen
- 26 O 869/26
- Rechtsgebiet
- KI & Datenschutz
- Verfahrensstand
- Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren
- Zitiervorschlag
- LG München I, Endurt. v. 28.05.2026 – 26 O 869/26; BeckRS 2026, 11860
Eine Verlagsholding und ihre Tochtergesellschaft gingen gegen Google vor, weil die Funktion "Übersicht mit KI" bei Suchanfragen mit dem Wortbestandteil "Betrugsmasche" zusammenfasste, die Unternehmen seien für Betrugsmaschen und unseriöse Geschäftspraktiken bekannt und lockten Kunden in Abo-Fallen; zudem wurden Verbindungen zu anderen Unternehmen behauptet, die in den Quellen nicht vorkamen. Die 26. Zivilkammer untersagte die Äußerungen unter Androhung von Ordnungsgeld bis 250.000 Euro. Google haftet als unmittelbare Störerin: Die KI-Übersicht ist keine bloße Verlinkung fremder Inhalte, sondern eine eigenständige neue inhaltliche Äußerung, weil die Treffer in eigenen Worten und nach eigener Gliederung wiedergegeben und neu kombiniert werden. Die Wahrheit der Behauptungen konnte Google nicht belegen, sodass sie prozessual als unwahr zu behandeln waren. In der Abwägung trat die Meinungsfreiheit zurück, weil KI-Ausgaben keine persönliche Überzeugung ausdrücken, sondern algorithmische Ergebnisse geschäftlicher Natur sind.
Kernaussagen
- Eine KI-generierte Suchübersicht ist eine eigene Äußerung des Betreibers, nicht die Wiedergabe fremder Inhalte.
- Das Hostprovider-Privileg greift nicht, wenn das System Inhalte neu strukturiert und kombiniert.
- Den Wahrheitsbeweis für die Aussagen der KI schuldet der Betreiber; misslingt er, gelten sie als unwahr.
- KI-Ausgaben wiegen in der Abwägung weniger schwer als persönliche Meinungsäußerungen, weil ihnen keine eigene Überzeugung zugrunde liegt.
Bedeutung für die Praxis
Gegenstück zur Frankfurter Entscheidung und derzeit der stärkste Hebel für Mandanten, die sich gegen falsche Aussagen über ihr Unternehmen in KI-Suchübersichten wehren wollen.