Gericht
Landgericht, 26. Zivilkammer
Entscheidung vom
28.05.2026
Aktenzeichen
26 O 869/26
Rechtsgebiet
KI & Datenschutz
Verfahrensstand
Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren
Zitiervorschlag
LG München I, Endurt. v. 28.05.2026 – 26 O 869/26; BeckRS 2026, 11860

Eine Verlagsholding und ihre Tochtergesellschaft gingen gegen Google vor, weil die Funktion "Übersicht mit KI" bei Suchanfragen mit dem Wortbestandteil "Betrugsmasche" zusammenfasste, die Unternehmen seien für Betrugsmaschen und unseriöse Geschäftspraktiken bekannt und lockten Kunden in Abo-Fallen; zudem wurden Verbindungen zu anderen Unternehmen behauptet, die in den Quellen nicht vorkamen. Die 26. Zivilkammer untersagte die Äußerungen unter Androhung von Ordnungsgeld bis 250.000 Euro. Google haftet als unmittelbare Störerin: Die KI-Übersicht ist keine bloße Verlinkung fremder Inhalte, sondern eine eigenständige neue inhaltliche Äußerung, weil die Treffer in eigenen Worten und nach eigener Gliederung wiedergegeben und neu kombiniert werden. Die Wahrheit der Behauptungen konnte Google nicht belegen, sodass sie prozessual als unwahr zu behandeln waren. In der Abwägung trat die Meinungsfreiheit zurück, weil KI-Ausgaben keine persönliche Überzeugung ausdrücken, sondern algorithmische Ergebnisse geschäftlicher Natur sind.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Gegenstück zur Frankfurter Entscheidung und derzeit der stärkste Hebel für Mandanten, die sich gegen falsche Aussagen über ihr Unternehmen in KI-Suchübersichten wehren wollen.

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