LG München I, 42 O 763/25: GEMA gegen Suno: memorisierte Musikwerke im KI-Modell verletzen das Vervielfältigungsrecht

Gericht
LG München I
Spruchkörper
Landgericht, 42. Zivilkammer
Entscheidung vom
31.07.2026
Aktenzeichen
42 O 763/25
Kategorien
Urheberrecht, KI
Schlagworte
Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz
Verfahrensstand
GEMA ./. Suno Inc. – nicht rechtskräftig
Zitiervorschlag
LG München I, Endurt. v. 31.07.2026 – 42 O 763/25 = BeckRS 2026, 17961

Die GEMA nahm den Anbieter des KI-Musikgenerators Suno auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Die 42. Zivilkammer gab den Ansprüchen überwiegend statt. Sie stellte fest, dass sechs bekannte Musikwerke im KI-Modell reproduzierbar enthalten sind (Memorisierung) und dass bereits diese Speicherung das Vervielfältigungsrecht nach deutschem Urheberrecht verletzt; die Schranke für Text und Data Mining rechtfertigt das nicht. Auch die in den USA vorgenommenen Trainingsvorgänge seien nicht von der fair-use-Doktrin gedeckt, weil die Originalwerke in den Ausgaben wiedererkennbar bleiben. Die Verantwortung für die Ausgaben trifft den Anbieter und nicht die Nutzer, die nur einfache und ergebnisoffene Prompts eingegeben hatten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Für Mandanten, die generative Modelle anbieten oder einkaufen: Memorisierung ist ein eigenes Haftungsrisiko, das sich nicht über Nutzungsbedingungen auf die Nutzer verlagern lässt — Lizenzierung und Output-Filter gehören in die Vertrags- und Compliance-Prüfung.

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