OLG Köln, 15 W 55/26: Ein Bewertungsportal darf offenlegen, dass es Bewertungen nach Beschwerden entfernt hat
- Gericht
- OLG Köln
- Spruchkörper
- Oberlandesgericht, 15. Zivilsenat
- Entscheidung vom
- 12.06.2026
- Aktenzeichen
- 15 W 55/26
- Kategorie
- Datenschutz
- Schlagworte
- Unterlassung
- Zitiervorschlag
- OLG Köln, Beschl. v. 12.06.2026 – 15 W 55/26 (Vorinstanz: LG Köln, Beschl. v. 20.05.2026 – 28 O 158/26)
Ein Arzt wollte im Wege der einstweiligen Verfügung erreichen, dass ein Bewertungsportal den Hinweis unterlässt, bei seiner Praxis seien sechs bis zehn Bewertungen wegen Beschwerden über diffamierende Inhalte entfernt worden. Das LG Köln hatte den Antrag zurückgewiesen. Der 15. Zivilsenat wies die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurück und setzte den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 5.000 Euro fest. Die Angaben seien sachlich zutreffend, und ihre Veröffentlichung sei als Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Transparenzinteressen des Portals nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt. Ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO bestehe nicht, weil nur die berufliche Sphäre betroffen sei und die Interessen des Antragstellers nicht überwiegen.
Kernaussagen
- Zutreffende Hinweise auf entfernte Bewertungen sind eine nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigte Verarbeitung.
- Das Transparenzinteresse des Portals und seiner Nutzer kann das Interesse des Bewerteten überwiegen, wenn nur die berufliche Sphäre betroffen ist.
- Ein Anspruch aus Art. 17 DSGVO scheidet aus, wenn die veröffentlichte Angabe sachlich richtig ist und die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt ist.
Bedeutung für die Praxis
Für Mandate gegen Bewertungsportale: der Angriff muss an der Richtigkeit der Angabe ansetzen, nicht am Umstand der Veröffentlichung.