OLG Köln, 6 UKl 3/25: Daten als Gegenleistung sind kein „Gesamtpreis“ im Sinne der Informationspflichten
- Gericht
- OLG Köln
- Spruchkörper
- Oberlandesgericht
- Entscheidung vom
- 15.05.2026
- Aktenzeichen
- 6 UKl 3/25
- Kategorie
- Datenschutz
- Schlagworte
- Unterlassung
- Verfahrensstand
- Revision beim BGH – I ZR 260/26
- Zitiervorschlag
- OLG Köln, Urt. v. 15.05.2026 – 6 UKl 3/25 (Revision: BGH – I ZR 260/26)
Gegenstand war eine App, die Preisvorteile von der Hergabe personenbezogener Daten abhängig macht. Das OLG Köln entschied, dass diese Datenhingabe nicht als Teil des „Gesamtpreises“ nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB angegeben werden muss. „Preis“ setze eine Geldleistung oder jedenfalls etwas Berechenbares voraus; personenbezogene Daten seien nicht in dieser Weise quantifizierbar. Die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten bleiben unberührt. Die Sache ist beim BGH anhängig.
Kernaussagen
- Keine Pflicht, „Zahlung mit Daten“ als Preisangabe auszuweisen.
- Die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten bleiben davon unberührt.
- Praxisrelevant für Bonus- und Treueprogramme sowie werbefinanzierte Dienste; die BGH-Entscheidung bleibt abzuwarten.
Bedeutung für die Praxis
Für Mandanten mit Treueprogrammen und „Pay or Okay“-Modellen: Preisangaben können vorerst unverändert bleiben, Revision beobachten.