OLG Köln, 6 UKl 3/25: Daten als Gegenleistung sind kein „Gesamtpreis“ im Sinne der Informationspflichten

Gericht
OLG Köln
Spruchkörper
Oberlandesgericht
Entscheidung vom
15.05.2026
Aktenzeichen
6 UKl 3/25
Kategorie
Datenschutz
Schlagworte
Unterlassung
Verfahrensstand
Revision beim BGH – I ZR 260/26
Zitiervorschlag
OLG Köln, Urt. v. 15.05.2026 – 6 UKl 3/25 (Revision: BGH – I ZR 260/26)

Gegenstand war eine App, die Preisvorteile von der Hergabe personenbezogener Daten abhängig macht. Das OLG Köln entschied, dass diese Datenhingabe nicht als Teil des „Gesamtpreises“ nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB angegeben werden muss. „Preis“ setze eine Geldleistung oder jedenfalls etwas Berechenbares voraus; personenbezogene Daten seien nicht in dieser Weise quantifizierbar. Die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten bleiben unberührt. Die Sache ist beim BGH anhängig.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Für Mandanten mit Treueprogrammen und „Pay or Okay“-Modellen: Preisangaben können vorerst unverändert bleiben, Revision beobachten.

Volltext und Besprechungen