VG Düsseldorf, 29 K 7351/23: Transportverschlüsselung genügt Art. 32 DSGVO, wenn nur ein Name übermittelt wird – die Auskunftsfrist war dennoch verletzt

Gericht
VG Düsseldorf
Spruchkörper
Verwaltungsgericht, 29. Kammer
Entscheidung vom
02.04.2026
Aktenzeichen
29 K 7351/23
Kategorien
IT-Sicherheit, Datenschutz
Schlagworte
Auskunft
Zitiervorschlag
VG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 29 K 7351/23

Ein Betroffener mit Melderegisterauskunftssperre beschwerte sich bei der Datenschutzaufsicht, weil ein Busunternehmen nach einem Verkehrsunfall seine Daten per E-Mail ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung an die Versicherung übermittelt und seinen Auskunftsantrag vom 12. April 2022 erst am 26. Oktober 2022 beantwortet hatte. Die 29. Kammer gab der Klage nur teilweise statt. Zur Übermittlung führte sie aus, dass Transportverschlüsselung bei einem normalen Risiko dem angemessenen Schutzniveau genügt; eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung war nicht geboten, weil allein der Name übermittelt wurde und die Auskunftssperre nur vor Melderegisterabfragen schützt. Hinsichtlich der Auskunft stellte das Gericht einen Verstoß gegen die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO fest; der Kläger war durch Namen und Unfallsachverhalt identifizierbar, das Unternehmen konnte sich nicht auf fehlende Identifizierung berufen. Die Aufsichtsbehörde muss die Beschwerde insoweit neu bescheiden.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Brauchbares Argument gegen überzogene Verschlüsselungsforderungen in TOM-Diskussionen – und gleichzeitig die Erinnerung, dass die Auskunftsfrist der häufigere und leichter nachweisbare Verstoß ist.

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