VG Düsseldorf, 29 K 9714/24: Double-Opt-In-Protokolle ohne gespeicherte Bestätigungsmail beweisen keine Einwilligung

Gericht
VG Düsseldorf
Spruchkörper
Verwaltungsgericht, 29. Kammer
Entscheidung vom
27.07.2026
Aktenzeichen
29 K 9714/24
Kategorie
Datenschutz
Zitiervorschlag
VG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2026 – 29 K 9714/24

Ein Unternehmen hatte Werbemails versandt und sich auf eine Anmeldung vom 29. Juni 2023 im Double-Opt-In-Verfahren berufen, die Bestätigungsmail aber nicht vorlegen können. Die Aufsichtsbehörde sprach eine Verwarnung aus; die dagegen gerichtete Klage wies die 29. Kammer ab. Die Dokumentation von E-Mail-Adresse, Anmelde-IP mit Datum und Double-Opt-In-IP mit Datum genügt als Nachweis nicht: IP-Adressen sind Geräteadressen und belegen keine Beziehung zu einer bestimmten Person oder E-Mail-Adresse. Da das Unternehmen nach seiner eigenen Verfahrensbeschreibung die Bestätigungsmails speichern sollte, ließ ihr Fehlen nur den Schluss zu, dass keine Bestätigung erfolgt ist. Kann der Verantwortliche den Nachweis nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nicht führen, gilt die Einwilligung als nicht wirksam erteilt.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Konkrete Handlungsanweisung für jedes Mandat mit Newsletter oder Lead-Generierung: Die Bestätigungsmail selbst muss revisionssicher archiviert werden, Protokollzeilen genügen nicht.

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