VG Osnabrück, 7 A 170/24: „Exzessiv“ heißt nicht „unbeantwortet“: auch der abgelehnte Auskunftsantrag braucht eine Entscheidung
- Gericht
- VG Osnabrück
- Spruchkörper
- Verwaltungsgericht
- Entscheidung vom
- 19.08.2026
- Aktenzeichen
- 7 A 170/24
- Kategorie
- Datenschutz
- Schlagworte
- Auskunft
- Zitiervorschlag
- VG Osnabrück, Urt. v. 19.08.2026 – 7 A 170/24
Das VG Osnabrück stellt klar, dass auch ein exzessiver Auskunftsantrag nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO grundsätzlich zu bescheiden ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verantwortliche sich erstmals weigert, auf den Antrag hin tätig zu werden (Art. 12 Abs. 4 DSGVO). Im Fall hatte der Beklagte den am 21.08.2024 gestellten Auskunftsantrag nicht innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO beschieden. Die Ablehnung muss fristgerecht erfolgen, begründet werden und auf Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten hinweisen.
Kernaussagen
- Die Exzessivität befreit von der inhaltlichen Auskunft, nicht von der Pflicht zu einer fristgerechten, begründeten Reaktion.
- Jedenfalls bei der ersten Verweigerung muss der Verantwortliche die Ablehnung nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO begründen.
- Ein bloßes Schweigen ist ein eigenständiger Verstoß gegen Art. 12 DSGVO.
Bedeutung für die Praxis
Für DSB-Mandate: Reaktionsvorlage für exzessive Anträge in die Auskunftsprozesse aufnehmen.