VG Osnabrück, 7 A 170/24: „Exzessiv“ heißt nicht „unbeantwortet“: auch der abgelehnte Auskunftsantrag braucht eine Entscheidung

Gericht
VG Osnabrück
Spruchkörper
Verwaltungsgericht
Entscheidung vom
19.08.2026
Aktenzeichen
7 A 170/24
Kategorie
Datenschutz
Schlagworte
Auskunft
Zitiervorschlag
VG Osnabrück, Urt. v. 19.08.2026 – 7 A 170/24

Das VG Osnabrück stellt klar, dass auch ein exzessiver Auskunftsantrag nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO grundsätzlich zu bescheiden ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verantwortliche sich erstmals weigert, auf den Antrag hin tätig zu werden (Art. 12 Abs. 4 DSGVO). Im Fall hatte der Beklagte den am 21.08.2024 gestellten Auskunftsantrag nicht innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO beschieden. Die Ablehnung muss fristgerecht erfolgen, begründet werden und auf Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten hinweisen.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Für DSB-Mandate: Reaktionsvorlage für exzessive Anträge in die Auskunftsprozesse aufnehmen.

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