OLG Düsseldorf, 20 UKl 4/25: EuGH-Vorlage: Muss das Wesentliche einer Joint-Controller-Vereinbarung auf der Website abrufbar sein?
- Gericht
- OLG Düsseldorf
- Spruchkörper
- Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat
- Entscheidung vom
- 02.04.2026
- Aktenzeichen
- 20 UKl 4/25
- Kategorie
- Datenschutz
- Schlagworte
- Unterlassung
- Verfahrensstand
- Verfahren ausgesetzt; Vorlage zur Vorabentscheidung beim EuGH anhängig
- Zitiervorschlag
- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2026 – 20 UKl 4/25
Ein Wirtschaftsverband klagte gegen einen Rechtsanwalt, der sich über eine Anwaltsplattform bewerben ließ, und rügte, dass das Wesentliche der Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen Plattformbetreiber und Anwalt nicht auf der Website bereitgestellt wurde. Der 20. Zivilsenat setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Auslegung des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSGVO vor. Die Vorlagefrage betrifft, ob gemeinsam Verantwortliche das Wesentliche ihrer Vereinbarung auf der Website selbst oder über dort gesetzte Verweise zugänglich machen müssen oder ob es genügt, die Information auf konkrete Anfrage der betroffenen Person zu übermitteln.
Kernaussagen
- Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSGVO lässt offen, in welcher Form das Wesentliche der Joint-Controller-Vereinbarung zugänglich zu machen ist.
- Der Senat hält die Frage für entscheidungserheblich und nicht durch die bisherige Rechtsprechung geklärt.
- Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt das Verfahren ausgesetzt.
Bedeutung für die Praxis
Betrifft jede Website, die mit Plattformen, Trackinganbietern oder Social-Media-Diensten gemeinsam verantwortlich ist: ob die Joint-Controller-Information verlinkt sein muss, klärt künftig der EuGH.