OLG Düsseldorf, 20 UKl 4/25: EuGH-Vorlage: Muss das Wesentliche einer Joint-Controller-Vereinbarung auf der Website abrufbar sein?

Gericht
OLG Düsseldorf
Spruchkörper
Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat
Entscheidung vom
02.04.2026
Aktenzeichen
20 UKl 4/25
Kategorie
Datenschutz
Schlagworte
Unterlassung
Verfahrensstand
Verfahren ausgesetzt; Vorlage zur Vorabentscheidung beim EuGH anhängig
Zitiervorschlag
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2026 – 20 UKl 4/25

Ein Wirtschaftsverband klagte gegen einen Rechtsanwalt, der sich über eine Anwaltsplattform bewerben ließ, und rügte, dass das Wesentliche der Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen Plattformbetreiber und Anwalt nicht auf der Website bereitgestellt wurde. Der 20. Zivilsenat setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Auslegung des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSGVO vor. Die Vorlagefrage betrifft, ob gemeinsam Verantwortliche das Wesentliche ihrer Vereinbarung auf der Website selbst oder über dort gesetzte Verweise zugänglich machen müssen oder ob es genügt, die Information auf konkrete Anfrage der betroffenen Person zu übermitteln.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Betrifft jede Website, die mit Plattformen, Trackinganbietern oder Social-Media-Diensten gemeinsam verantwortlich ist: ob die Joint-Controller-Information verlinkt sein muss, klärt künftig der EuGH.

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