EuGH, C-484/24: Kein automatisches Beweisverwertungsverbot bei rechtswidrig erhobenen Daten
- Gericht
- EuGH
- Spruchkörper
- Gerichtshof der Europäischen Union, Fünfte Kammer
- Entscheidung vom
- 18.06.2026
- Aktenzeichen
- C-484/24
- Kategorie
- Datenschutz
- Schlagworte
- Prozessrecht
- Zitiervorschlag
- EuGH, Urt. v. 18.06.2026 – C-484/24 (Haustechnik GmbH / EM)
Der EuGH hat entschieden, dass die DSGVO kein automatisches Verwertungsverbot für rechtswidrig erhobene personenbezogene Daten im gerichtlichen Verfahren begründet. Die nationalen Gerichte müssen aber prüfen, ob die Verwendung auf das erforderliche Maß beschränkt bleibt, und gegebenenfalls Anonymisierung oder Pseudonymisierung anordnen. Zugleich stellt der Gerichtshof klar, dass mehrere Rechtsgrundlagen für dieselbe Verarbeitung nebeneinander bestehen können und Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO keine eigenständige Rechtsgrundlage ist.
Kernaussagen
- Rechtswidrige Erhebung führt nicht per se zur Unverwertbarkeit im Prozess.
- Das Gericht muss die Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO prüfen, aber keine zusätzliche Interessenabwägung vornehmen.
- Der Katalog des Art. 6 Abs. 1 DSGVO bleibt abschließend; Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO taugt nicht als Erlaubnistatbestand.
Bedeutung für die Praxis
Wichtig für arbeits- und zivilrechtliche Verfahren, in denen Daten aus Überwachung oder Datenpannen eingeführt werden.