OLG Hamburg, 5 U 104/24: LAION-Berufung: Text- und Data-Mining deckt den Aufbau von Trainingsdatensätzen – Vorbehalt nur maschinenlesbar wirksam
- Gericht
- OLG Hamburg
- Spruchkörper
- Hanseatisches Oberlandesgericht
- Entscheidung vom
- 10.12.2025
- Aktenzeichen
- 5 U 104/24
- Kategorien
- Urheberrecht, KI
- Verfahrensstand
- Revision: BGH – I ZR 281/25, Verkündungstermin 17.12.2026
- Zitiervorschlag
- OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025 – 5 U 104/24 = GRUR 2026, 398 (Vorinstanz LG Hamburg, 27.09.2024 – 310 O 227/23; Revision: BGH – I ZR 281/25)
Ein Berufsfotograf klagte gegen den gemeinnützigen Verein LAION, weil seine Fotografie beim Aufbau eines Text-Bild-Datensatzes für das KI-Training heruntergeladen worden war.Das Hanseatische OLG wies die Berufung des Fotografen zurück: Die Nutzung sei durch die Schranken für Text und Data Mining (§ 44b UrhG) und für die wissenschaftliche Forschung (§ 60d UrhG) gedeckt. Der Nutzungsvorbehalt des Fotografen war nicht maschinenlesbar und damit unwirksam. Der Aufbau des Datensatzes sei angewandte Forschung — auch wenn kommerzielle Anbieter den Datensatz später nutzen können. Die Revision ist beim BGH anhängig, Verkündungstermin 17.12.2026.
Kernaussagen
- Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken wirkt nur in maschinenlesbarer Form.
- Natürlichsprachliche Vorbehalte in AGB oder Impressum genügen nach dieser Linie nicht.
- Die Abgrenzung zwischen Forschungsschranke und kommerzieller Verwertung des Datensatzes bleibt der Kernstreitpunkt vor dem BGH.
Bedeutung für die Praxis
Für Mandanten mit eigenen Bild- oder Textbeständen: TDM-Vorbehalte technisch umsetzen (robots.txt, ai.txt, Metadaten), nicht nur in den Nutzungsbedingungen.