SG Nürnberg, S 5 SF 65/24 DS: Zero-Day-Lücke im eingesetzten Fremdprodukt begründet keinen Verstoß gegen Art. 32 DSGVO

Gericht
SG Nürnberg
Spruchkörper
Sozialgericht, 5. Kammer
Entscheidung vom
10.06.2026
Aktenzeichen
S 5 SF 65/24 DS
Kategorien
IT-Sicherheit, Datenschutz
Schlagworte
Schadensersatz, Unterlassung
Zitiervorschlag
SG Nürnberg, Endurt. v. 10.06.2026 – S 5 SF 65/24 DS; BeckRS 2026, 12741

Eine im Jahr 2018 geborene Klägerin verlangte Schadensersatz von mindestens 3.000 Euro, Feststellung künftiger Ersatzpflicht und Unterlassung, nachdem Angreifer am 31. Mai 2023 über eine Schwachstelle der Software MOVEit beim Auftragsverarbeiter des Bonusprogramms ihrer Krankenkasse Daten abgezogen hatten: Name, Krankenversicherungsnummer, Prämienbetrag und die Bankverbindung der Mutter. Das Sozialgericht Nürnberg wies die Klage mit Endurteil vollständig ab. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (C-340/21) sieht die DSGVO ein Risikomanagement vor und keinen absoluten Schutz; der Eintritt eines erfolgreichen Angriffs beweist für sich keinen Verstoß gegen Art. 32 DSGVO. Die Beklagten hatten angemessene Maßnahmen getroffen und ein marktführendes, zertifiziertes Produkt eingesetzt, dessen Lücke Hersteller und Anwender nicht bekannt war. Einen ersatzfähigen immateriellen Schaden verneinte das Gericht ebenfalls: Die Klägerin hatte vom Vorfall keine Kenntnis, das betroffene Konto gehörte der Mutter, und auch nach über drei Jahren gab es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Die derzeit beste Entlastungsargumentation nach einem Supply-Chain-Vorfall: dokumentierte Produktauswahl, Zertifizierungen und ein belegbar unverzügliches Patchen tragen die Verteidigung.

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