ArbG Siegburg, 1 Ca 1741/25: Diagnosen eines Kollegen im Dienst-WhatsApp-Chat: 1.000 Euro Schadensersatz und Unterlassungstitel gegen die Kollegin

Gericht
ArbG Siegburg
Spruchkörper
Arbeitsgericht, 1. Kammer
Entscheidung vom
22.05.2026
Aktenzeichen
1 Ca 1741/25
Kategorie
Datenschutz
Schlagworte
Schadensersatz, Unterlassung, Beschäftigte
Zitiervorschlag
ArbG Siegburg, Urt. v. 22.05.2026 – 1 Ca 1741/25

Eine Stationsärztin hatte in einer beruflich genutzten WhatsApp-Gruppe mit neun Mitgliedern detaillierte Gesundheitsinformationen über einen krankheitsbedingt ausgefallenen Arzt in Weiterbildung geteilt – Diagnosen, Laborwerte und Hinweise auf Adipositas und Fettleber – ohne dessen Einwilligung. Das Arbeitsgericht Siegburg verurteilte sie zur Unterlassung und zur Zahlung von 1.000 Euro. Die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO griff nicht, weil der Chat zu einem erheblichen Teil arbeitsbezogene Inhalte hatte. Ein Erlaubnistatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO lag nicht vor, insbesondere keine Einwilligung und keine medizinische Notwendigkeit. Für den immateriellen Schaden genügte der Kontrollverlust über besonders sensible Daten; schadensmindernd wirkte der überschaubare Empfängerkreis, erschwerend die Weitergabe konkreter Diagnosen und Laborwerte statt bloßer Kategorien.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Greifbares Beispiel für Beschäftigtenschulungen: Dienstliche Messenger-Gruppen sind kein privater Raum, und die persönliche Haftung der Beschäftigten ist real.

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