ArbG Siegburg, 1 Ca 1741/25: Diagnosen eines Kollegen im Dienst-WhatsApp-Chat: 1.000 Euro Schadensersatz und Unterlassungstitel gegen die Kollegin
- Gericht
- ArbG Siegburg
- Spruchkörper
- Arbeitsgericht, 1. Kammer
- Entscheidung vom
- 22.05.2026
- Aktenzeichen
- 1 Ca 1741/25
- Kategorie
- Datenschutz
- Schlagworte
- Schadensersatz, Unterlassung, Beschäftigte
- Zitiervorschlag
- ArbG Siegburg, Urt. v. 22.05.2026 – 1 Ca 1741/25
Eine Stationsärztin hatte in einer beruflich genutzten WhatsApp-Gruppe mit neun Mitgliedern detaillierte Gesundheitsinformationen über einen krankheitsbedingt ausgefallenen Arzt in Weiterbildung geteilt – Diagnosen, Laborwerte und Hinweise auf Adipositas und Fettleber – ohne dessen Einwilligung. Das Arbeitsgericht Siegburg verurteilte sie zur Unterlassung und zur Zahlung von 1.000 Euro. Die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO griff nicht, weil der Chat zu einem erheblichen Teil arbeitsbezogene Inhalte hatte. Ein Erlaubnistatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO lag nicht vor, insbesondere keine Einwilligung und keine medizinische Notwendigkeit. Für den immateriellen Schaden genügte der Kontrollverlust über besonders sensible Daten; schadensmindernd wirkte der überschaubare Empfängerkreis, erschwerend die Weitergabe konkreter Diagnosen und Laborwerte statt bloßer Kategorien.
Kernaussagen
- Ein überwiegend dienstlich genutzter Messenger-Gruppenchat fällt nicht unter die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO.
- Die Weitergabe von Gesundheitsdaten an Unbefugte verstößt ohne Erlaubnistatbestand gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
- Der Kontrollverlust über besonders sensible Daten begründet den immateriellen Schaden, ohne dass weitere Folgen nachzuweisen sind.
- Die Haftung trifft hier die handelnde Beschäftigte persönlich, nicht den Arbeitgeber.
Bedeutung für die Praxis
Greifbares Beispiel für Beschäftigtenschulungen: Dienstliche Messenger-Gruppen sind kein privater Raum, und die persönliche Haftung der Beschäftigten ist real.