EuGH, C-484/24: Kein automatisches Beweisverwertungsverbot bei rechtswidrig erhobenen Daten

Gericht
EuGH
Spruchkörper
Gerichtshof der Europäischen Union, Fünfte Kammer
Entscheidung vom
18.06.2026
Aktenzeichen
C-484/24
Kategorie
Datenschutz
Schlagworte
Prozessrecht
Zitiervorschlag
EuGH, Urt. v. 18.06.2026 – C-484/24 (Haustechnik GmbH / EM)

Der EuGH hat entschieden, dass die DSGVO kein automatisches Verwertungsverbot für rechtswidrig erhobene personenbezogene Daten im gerichtlichen Verfahren begründet. Die nationalen Gerichte müssen aber prüfen, ob die Verwendung auf das erforderliche Maß beschränkt bleibt, und gegebenenfalls Anonymisierung oder Pseudonymisierung anordnen. Zugleich stellt der Gerichtshof klar, dass mehrere Rechtsgrundlagen für dieselbe Verarbeitung nebeneinander bestehen können und Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO keine eigenständige Rechtsgrundlage ist.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Wichtig für arbeits- und zivilrechtliche Verfahren, in denen Daten aus Überwachung oder Datenpannen eingeführt werden.

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