EuGH, C-97/23 P: Verbindliche Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses sind unmittelbar anfechtbar

Gericht
EuGH
Spruchkörper
Gerichtshof der Europäischen Union, Große Kammer
Entscheidung vom
10.02.2026
Aktenzeichen
C-97/23 P
Kategorie
Datenschutz
Schlagworte
Bußgeld, Prozessrecht
Verfahrensstand
Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union und Zurückverweisung zur Sachentscheidung
Zitiervorschlag
EuGH (Große Kammer), Urt. v. 10.02.2026 – C-97/23 P (WhatsApp Ireland / EDSA)

WhatsApp Ireland hatte den verbindlichen Beschluss 1/2021 des Europäischen Datenschutzausschusses angegriffen, auf dessen Grundlage ein Verstoß gegen die DSGVO festgestellt und Geldbußen von 225 Millionen Euro verhängt worden waren. Das Gericht der Europäischen Union hatte die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen. Die Große Kammer hob diese Entscheidung auf. Verbindliche Beschlüsse des Ausschusses im Kohärenzverfahren nach Art. 63 und 65 DSGVO sind anfechtbare Handlungen im Sinne des Art. 263 AEUV: Sie stammen von einer Einrichtung der Union, sind für Dritte verbindlich, legen die Position der Einrichtung endgültig fest und sind keine bloßen Zwischenmaßnahmen. WhatsApp war auch unmittelbar betroffen, weil der Beschluss die Rechtslage des Unternehmens in qualifizierter Weise geändert hat. Die Sache wurde zur Entscheidung in der Sache zurückverwiesen.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Erweitert den Rechtsschutz für Unternehmen in grenzüberschreitenden Aufsichtsverfahren erheblich – bei Kohärenzverfahren ist künftig auch die Frist für eine Nichtigkeitsklage im Blick zu behalten.

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