EuGH, C-97/23 P: Verbindliche Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses sind unmittelbar anfechtbar
- Gericht
- EuGH
- Spruchkörper
- Gerichtshof der Europäischen Union, Große Kammer
- Entscheidung vom
- 10.02.2026
- Aktenzeichen
- C-97/23 P
- Kategorie
- Datenschutz
- Schlagworte
- Bußgeld, Prozessrecht
- Verfahrensstand
- Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union und Zurückverweisung zur Sachentscheidung
- Zitiervorschlag
- EuGH (Große Kammer), Urt. v. 10.02.2026 – C-97/23 P (WhatsApp Ireland / EDSA)
WhatsApp Ireland hatte den verbindlichen Beschluss 1/2021 des Europäischen Datenschutzausschusses angegriffen, auf dessen Grundlage ein Verstoß gegen die DSGVO festgestellt und Geldbußen von 225 Millionen Euro verhängt worden waren. Das Gericht der Europäischen Union hatte die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen. Die Große Kammer hob diese Entscheidung auf. Verbindliche Beschlüsse des Ausschusses im Kohärenzverfahren nach Art. 63 und 65 DSGVO sind anfechtbare Handlungen im Sinne des Art. 263 AEUV: Sie stammen von einer Einrichtung der Union, sind für Dritte verbindlich, legen die Position der Einrichtung endgültig fest und sind keine bloßen Zwischenmaßnahmen. WhatsApp war auch unmittelbar betroffen, weil der Beschluss die Rechtslage des Unternehmens in qualifizierter Weise geändert hat. Die Sache wurde zur Entscheidung in der Sache zurückverwiesen.
Kernaussagen
- Verbindliche Beschlüsse des EDSA nach Art. 65 DSGVO sind anfechtbare Handlungen nach Art. 263 AEUV.
- Sie legen die Position des Ausschusses endgültig fest und sind keine bloßen Zwischenmaßnahmen im nationalen Verfahren.
- Das betroffene Unternehmen ist unmittelbar betroffen, weil der Beschluss seine Rechtslage qualifiziert ändert und den Aufsichtsbehörden keinen Ermessensspielraum lässt.
- Unternehmen können sich damit unmittelbar in Luxemburg gegen Kohärenzbeschlüsse wenden und müssen nicht den nationalen Rechtsweg abwarten.
Bedeutung für die Praxis
Erweitert den Rechtsschutz für Unternehmen in grenzüberschreitenden Aufsichtsverfahren erheblich – bei Kohärenzverfahren ist künftig auch die Frist für eine Nichtigkeitsklage im Blick zu behalten.