LG Düsseldorf, 38 O 243/23: Postwerbung an Kunden eines Wettbewerbers ohne Rechtsgrundlage: Erwägungsgrund 47 ersetzt die Abwägung nicht

Gericht
LG Düsseldorf
Spruchkörper
Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen
Entscheidung vom
06.02.2026
Aktenzeichen
38 O 243/23
Kategorie
Datenschutz
Schlagworte
Unterlassung
Zitiervorschlag
LG Düsseldorf, Urt. v. 06.02.2026 – 38 O 243/23

Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband ging gegen einen Telekommunikationsanbieter vor, der millionenfach personalisierte Briefe an Endkunden konkurrierender Anbieter versandt hatte, um sie zu einem Tarif- und tatsächlich Anbieterwechsel zu bewegen. Die 8. Kammer für Handelssachen untersagte die Verwendung von Name, Anschrift und Rufnummer für diese Direktwerbung, weil es an einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO fehlte. Erwägungsgrund 47 DSGVO erklärt Direktwerbung nicht pauschal für zulässig; die Voraussetzungen der Interessenabwägung müssen kumulativ erfüllt und nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO vom Verantwortlichen nachgewiesen werden. Untersagt wurden außerdem die verspätete Bearbeitung von Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO, die unzureichende Information nach Art. 14 DSGVO, Verstöße gegen die vorvertraglichen Informationspflichten nach der Richtlinie (EU) 2018/1972 und eine pauschalierte Schadensersatzklausel in Höhe von 50 Prozent der Restlaufzeitentgelte.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Brauchbare Vorlage für die Prüfung von Werbekampagnen auf Mandantenseite: Postwerbung an Fremdkundenbestände braucht eine dokumentierte Abwägung, nicht nur den Verweis auf berechtigte Interessen.

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