LG Düsseldorf, 38 O 243/23: Postwerbung an Kunden eines Wettbewerbers ohne Rechtsgrundlage: Erwägungsgrund 47 ersetzt die Abwägung nicht
- Gericht
- LG Düsseldorf
- Spruchkörper
- Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen
- Entscheidung vom
- 06.02.2026
- Aktenzeichen
- 38 O 243/23
- Kategorie
- Datenschutz
- Schlagworte
- Unterlassung
- Zitiervorschlag
- LG Düsseldorf, Urt. v. 06.02.2026 – 38 O 243/23
Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband ging gegen einen Telekommunikationsanbieter vor, der millionenfach personalisierte Briefe an Endkunden konkurrierender Anbieter versandt hatte, um sie zu einem Tarif- und tatsächlich Anbieterwechsel zu bewegen. Die 8. Kammer für Handelssachen untersagte die Verwendung von Name, Anschrift und Rufnummer für diese Direktwerbung, weil es an einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO fehlte. Erwägungsgrund 47 DSGVO erklärt Direktwerbung nicht pauschal für zulässig; die Voraussetzungen der Interessenabwägung müssen kumulativ erfüllt und nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO vom Verantwortlichen nachgewiesen werden. Untersagt wurden außerdem die verspätete Bearbeitung von Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO, die unzureichende Information nach Art. 14 DSGVO, Verstöße gegen die vorvertraglichen Informationspflichten nach der Richtlinie (EU) 2018/1972 und eine pauschalierte Schadensersatzklausel in Höhe von 50 Prozent der Restlaufzeitentgelte.
Kernaussagen
- Erwägungsgrund 47 DSGVO begründet keine eigenständige Erlaubnis für Direktwerbung; die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist in jedem Einzelfall zu führen.
- Die Beweislast für die Rechtsgrundlage der Werbeverarbeitung trägt nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO der Werbende.
- Ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verband kann Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG verfolgen; UKlaG und TKG verdrängen die Ansprüche aus dem UWG nicht.
- Die Überschreitung der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO bei Auskunftsverlangen ist selbständig untersagungsfähig.
Bedeutung für die Praxis
Brauchbare Vorlage für die Prüfung von Werbekampagnen auf Mandantenseite: Postwerbung an Fremdkundenbestände braucht eine dokumentierte Abwägung, nicht nur den Verweis auf berechtigte Interessen.