LG Traunstein, 9 O 1560/24: Die Angemessenheit technischer und organisatorischer Maßnahmen ist ex ante zu beurteilen, nicht im Rückblick auf den Vorfall
- Gericht
- LG Traunstein
- Spruchkörper
- Landgericht, 9. Zivilkammer
- Entscheidung vom
- 17.07.2026
- Aktenzeichen
- 9 O 1560/24
- Kategorien
- IT-Sicherheit, Datenschutz
- Schlagworte
- Schadensersatz, Unterlassung
- Zitiervorschlag
- LG Traunstein, Endurt. v. 17.07.2026 – 9 O 1560/24; BeckRS 2026, 16843
Ein Nutzer verlangte von einem Softwareunternehmen Schadensersatz und Unterlassung, nachdem Unbefugte im Jahr 2020 Kundendaten erlangt und veröffentlicht hatten. Die 9. Zivilkammer wies die Klage ab. Ein Verstoß gegen Art. 32 DSGVO lässt sich nicht bereits aus dem Eintritt eines Datenlecks herleiten; maßgeblich ist eine Bewertung ex ante, ob die getroffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung des konkreten Risikos, des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Eintrittswahrscheinlichkeit angemessen waren. Der Betroffene muss konkrete Tatsachen zur Ungeeignetheit vortragen; der Hinweis auf den erfolgreichen Angriff genügt nicht. Verstöße gegen reine Informations- oder Organisationspflichten tragen keinen Schadensersatzanspruch, solange sie nicht in einer rechtswidrigen Verarbeitung wurzeln. Für den immateriellen Schaden verlangt die Kammer einen tatsächlichen Kontrollverlust mit konkreter persönlicher Beeinträchtigung und substantiiertem Vortrag.
Kernaussagen
- Die Angemessenheit der TOM beurteilt sich nach dem Erkenntnisstand vor dem Vorfall, nicht nach dessen Eintritt.
- Risiko, Stand der Technik, Implementierungskosten und Eintrittswahrscheinlichkeit sind die vier Abwägungsfaktoren.
- Die Darlegungslast für die Ungeeignetheit der Maßnahmen liegt beim Betroffenen.
- Verstöße gegen Informations- und Organisationspflichten allein begründen keinen Anspruch aus Art. 82 DSGVO.
Bedeutung für die Praxis
Liefert die Prüfungsstruktur, nach der die Dokumentation der TOM aufgebaut sein sollte, damit sie im Streitfall als Ex-ante-Nachweis taugt.