OLG Brandenburg, 1 U 1/24: Zwei Datenvorfälle, kein Schadensersatz: Entlastung nach Art. 24, 32 DSGVO gelingt

Gericht
OLG Brandenburg
Spruchkörper
Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat
Entscheidung vom
02.03.2026
Aktenzeichen
1 U 1/24
Kategorien
IT-Sicherheit, Datenschutz
Schlagworte
Schadensersatz
Zitiervorschlag
OLG Brandenburg, Urt. v. 02.03.2026 – 1 U 1/24

Der Kläger verlangte von einem französischen Anbieter von Hardware-Wallets für Kryptowährungen 1.500 Euro Schadensersatz sowie Feststellung künftiger Schäden. Hintergrund waren zwei Vorfälle aus dem Jahr 2020: Ein nicht berechtigter Mitarbeiter der eingesetzten E-Commerce-Plattform griff für private Zwecke auf Kundendaten zu, und unbekannte Dritte nutzten eine fehlkonfigurierte API-Schnittstelle aus; die Daten wurden anschließend veröffentlicht. Betroffen waren unter anderem E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Klägers. Das OLG Brandenburg wies die Berufung des Klägers zurück: Zwar lagen Verstöße vor, der Beklagten gelang aber der Nachweis angemessener Maßnahmen nach Art. 24 und 32 DSGVO. Die Daten seien nicht hochsensibel, Mitarbeiterauswahl und Dienstleisterwahl sorgfältig erfolgt.

Kernaussagen

Bedeutung für die Praxis

Argumentationsmuster für die Abwehr von Art.-82-Klagen nach Datenpannen; zeigt, dass TOM-Dokumentation und Dienstleisterauswahl prozessentscheidend sind.

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