OLG Brandenburg, 1 U 1/24: Zwei Datenvorfälle, kein Schadensersatz: Entlastung nach Art. 24, 32 DSGVO gelingt
- Gericht
- OLG Brandenburg
- Spruchkörper
- Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat
- Entscheidung vom
- 02.03.2026
- Aktenzeichen
- 1 U 1/24
- Kategorien
- IT-Sicherheit, Datenschutz
- Schlagworte
- Schadensersatz
- Zitiervorschlag
- OLG Brandenburg, Urt. v. 02.03.2026 – 1 U 1/24
Der Kläger verlangte von einem französischen Anbieter von Hardware-Wallets für Kryptowährungen 1.500 Euro Schadensersatz sowie Feststellung künftiger Schäden. Hintergrund waren zwei Vorfälle aus dem Jahr 2020: Ein nicht berechtigter Mitarbeiter der eingesetzten E-Commerce-Plattform griff für private Zwecke auf Kundendaten zu, und unbekannte Dritte nutzten eine fehlkonfigurierte API-Schnittstelle aus; die Daten wurden anschließend veröffentlicht. Betroffen waren unter anderem E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Klägers. Das OLG Brandenburg wies die Berufung des Klägers zurück: Zwar lagen Verstöße vor, der Beklagten gelang aber der Nachweis angemessener Maßnahmen nach Art. 24 und 32 DSGVO. Die Daten seien nicht hochsensibel, Mitarbeiterauswahl und Dienstleisterwahl sorgfältig erfolgt.
Kernaussagen
- Ein Datenleck begründet keine verschuldensunabhängige Haftung; die Entlastung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO ist möglich.
- Maßstab der TOM ist der Schutzbedarf der konkreten Datenkategorien — Kontaktdaten sind nicht hochsensibel.
- Sorgfältige Auswahl von Beschäftigten und Dienstleistern trägt die Entlastung mit, auch wenn eine Schnittstelle fehlkonfiguriert war.
Bedeutung für die Praxis
Argumentationsmuster für die Abwehr von Art.-82-Klagen nach Datenpannen; zeigt, dass TOM-Dokumentation und Dienstleisterauswahl prozessentscheidend sind.