VG Kassel, 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS: Schon der einmalige ungekennzeichnete Einsatz generativer KI überschreitet die Grenze zur nicht selbständigen Prüfungsleistung
- Gericht
- VG Kassel
- Spruchkörper
- Verwaltungsgericht, 7. Kammer
- Entscheidung vom
- 25.02.2026
- Aktenzeichen
- 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS
- Kategorie
- KI
- Verfahrensstand
- Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
- Zitiervorschlag
- VG Kassel, Urt. v. 25.02.2026 – 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS
Die Universität Kassel hatte zwei Studierenden ihre Prüfungsleistungen wegen besonders schwerer Täuschung durch verbotene Zuhilfenahme Künstlicher Intelligenz nicht anerkannt und sie zusätzlich von der Wiederholung ausgeschlossen. Betroffen waren eine Bachelorarbeit in Informatik und eine Hausarbeit im Masterstudiengang Öffentliches Management (Modul Verwaltungsrecht).
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel wies beide Klagen ab. Die Studierenden hätten sich unerlaubter Hilfsmittel bedient; ungekennzeichnete KI-generierte Texte verstoßen gegen die gute wissenschaftliche Praxis. Den Vergleich mit herkömmlicher Internetrecherche ließ das Gericht nicht gelten, weil bei der Nutzung generativer KI eine eigenständige Aus- und Verwertung nicht mehr stattfinde und die Prüfungsleistung neben dem Ergebnis auch den eigenständigen Erkenntnisweg verlangt. Als Indizien für den Einsatz akzeptierte die Kammer sich wiederholende, übermäßig positive Formulierungen zu fachlich neutralen Inhalten, redundante Zusammenfassungen, Diskrepanzen zwischen schriftlicher Arbeit und mündlicher Prüfung sowie eine plötzliche Leistungssteigerung nach anfänglichen Verständnisschwierigkeiten. Das Gericht hat die Berufung in beiden Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Kernaussagen
- Bereits ein einmaliger ungekennzeichneter Einsatz generativer KI überschreitet die Grenze zur nicht selbständig erbrachten Prüfungsleistung.
- Der Vergleich mit klassischer Internetrecherche trägt nicht, weil die eigenständige Aus- und Verwertung entfällt.
- Stilistische Auffälligkeiten und Diskrepanzen zwischen schriftlicher Arbeit und mündlicher Prüfung sind zulässige Indizien.
- Die Berufung ist in beiden Verfahren zugelassen; eine obergerichtliche Klärung steht aus.
Bedeutung für die Praxis
Übertragbar auf jede Konstellation, in der eine selbständige Eigenleistung geschuldet ist – von Prüfungs- und Hochschulmandaten bis zu Kennzeichnungspflichten in Werk- und Dienstverträgen.