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Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. September 2026 eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (2 AZN 339/26). Bemerkenswert ist die Begründung. Nach Überzeugung des Zweiten Senats stammte die Beschwerdebegründung nicht vom Prozessbevollmächtigten, sondern ...